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D-A-CH AWR
Anwendungsrichtlinien für den deutschsprachigen Raum zu Kapitel 11: Identifizierung von Körperschaften
D-A-CH AWR für 11.0
ZIEL UND GELTUNGSBEREICH
Erläuterung 1:
Nur feste Vereinigungen gelten als Körperschaft, keine losen Verbindungen, z. B. Duette, Künstler, die nur zu bestimmten Gelegenheiten zusammen auftreten oder ausstellen.
[Stand: 03/2014]
Erläuterung 2:
Wasser- und Raumfahrzeuge als geistiger Schöpfer (z. B. für Logbücher) werden als Körperschaften erfasst und bei Homonymität mit dem Zusatz „Körperschaft“ von dem Sachschlagwort für das Fahrzeug unterschieden.
Zur Erfassung vgl. EH-K-18 und EH-S-17.
Programme und Projekte werden nur dann als Körperschaften erfasst, wenn sie im Sinne der FRBR als Entitäten der Gruppe 2 handeln können. Typische Indizien dafür sind eine feste Organisationsstruktur (z. B. mit Mitarbeitern, Projektleitung, Sekretariat), eine klare Laufzeit, der Erhalt oder das Verteilen von Fördergeldern.
Sonstige, nur allgemein als Projekte bezeichnete Unternehmungen fallen nicht unter diese Definition. Auch Einzelausstellungen, die als "Projekt" bezeichnet werden, werden in der Formalerschließung nicht als Körperschaft erfasst. Zu Einzelausstellungen siehe ERL 3 zu 11.0 D-A-CH.
Softwareprogramme der Sacherschließung bleiben weiterhin Sachbegriffe.
[Stand: 02/2017]
Erläuterung 3:
Konferenzen usw.:
Konferenzen usw. nach RDA sind auch Konferenzen usw. ohne Konferenzbegriff, Expeditionen sowie Ehrungen, Preisverleihungen (nur die Veranstaltungen, nicht die Preise an sich), Wettbewerbe usw. Keine Konferenzen sind z. B. TV-Sendungen, Vorlesungen, Vorlesungsreihen, Lectures und Konzerte.
Es werden Einzelkonferenzen oder Konferenzfolgen (= Konferenzreihen) erfasst.
Nach RDA werden in der Formalerschließung nur diejenigen Ausstellungen als Körperschaften betrachtet, die wiederkehrend unter demselben Namen erscheinen (z. B. Documenta, Biennale di Venezia, Triennale Kleinplastik). Normdatensätze für Einzelausstellungen werden nur dann angelegt, wenn sie in der Sacherschließung als Thema benötigt werden. (Das betrifft auch Wanderausstellungen: Sie werden in der Formalerschließung nur erfasst, wenn sie in verschiedenen Jahren mit verschiedenen Inhalten unter demselben Namen auftreten.)
Auktionen gelten in der Formalerschließung grundsätzlich nicht als Konferenzen usw. Normdatensätze für Einzelauktionen oder wiederkehrende Auktionen werden nur dann angelegt, wenn sie in der Sacherschließung als Thema benötigt werden.
[Stand: 02/2017]
Erläuterung 4:
Virtuelle Körperschaften:
Eine virtuelle Körperschaft ist eine Körperschaft, die einen spezifischen Namen hat, als Einheit handelt oder handeln könnte und von ihrer Art her eine dazugehörende physisch existierende Einrichtung erwarten lässt, welche aber nicht existiert oder von der virtuellen Körperschaft nicht genutzt wird. Der spezifische Name kann einer Internetadresse entsprechen.
Da virtuelle Körperschaften die RDA-Definition von „Körperschaft" erfüllen, erfassen Sie sie als Körperschaften.
 
 
 
BEISPIEL
Kuenste im Exil
Name: Künste im Exil
(Ausstellung ohne physisch existierende Ausstellungsräume)
 
 
 
[Stand: 03/2014]
Erläuterung 5:
Erfassen Sie Online-Konferenzen usw. wie physisch veranstaltete Konferenzen usw. Zur Angabe des Tagungsortes s. 11.13.1.8.1 Ausnahme 2.
[Stand: 02/2015]
Erläuterung 6:
Beachten Sie die Anwendungsregel zur Ausnahme „Lokale Sakralbauten".
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.1.1
GELTUNGSBEREICH
Erläuterung:
Real existierende Körperschaften können eine Internetadresse als spezifischen Namen haben; erfassen Sie sie unter diesem. Erfassungshilfe zu Namen allgemein s. EH-K-01.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.1.2
INFORMATIONSQUELLEN
Erläuterung 1:
Details zu den Informationsquellen vgl. EH-K-03.
[Stand: 02/2014]
Erläuterung 2:
Bevorzugter Name einer Konferenz: Ein im Titel genanntes Thema wird nur dann als bevorzugter Name der Konferenz behandelt, wenn es in der Manifestation (z. B. im Vorwort) einen expliziten Hinweis darauf gibt, dass die Konferenz genauso hieß. Weitergehende Recherchen, um den tatsächlichen Namen herauszufinden, müssen nicht angestellt werden. Ist nicht gesichert, dass das im Titel genannte Thema dem Namen der Konferenz entspricht, so wird keine Beziehung zu einer Konferenz hergestellt.
[Stand: 08/2016]
D-A-CH AWR für 11.2.2.2
INFORMATIONSQUELLEN
Erläuterung:
Zu den mit einer Körperschaft in Verbindung stehenden Ressourcen gehört auch die Website der Körperschaft, die bei Bedarf konsultiert werden kann. Für die bei einer Website vorrangig zu konsultierenden Stellen vgl. die ERL zu 11.2.2.5.
Wenn die gemäß a) und b) vorgesehenen Quellen nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht ausreichen, nutzen Sie die Nachschlagewerke gemäß der Rangfolge der „Liste der fachlichen Nachschlagewerke für die GND“.
[Stand: 10/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.4
ERFASSEN EINES BEVORZUGTEN NAMENS
Erläuterung:
Die Anwendungsregel zu 8.5.1 gilt auch für Körperschaften und Konferenzen.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.5
VERSCHIEDENE FORMEN DESSELBEN NAMENS
Erläuterung 1:
Förmlich präsentierte Namen
Erscheinen verschiedene Namen in der Informationsquelle, nehmen Sie den förmlich präsentierten. Das sind z. B. Namen aus der Verantwortlichkeitsangabe, dem Copyrightvermerk, dem Impressum oder der Adressangabe. Nicht förmlich präsentierte Angaben sind Namen im Sachtitel oder im Fließtext.
Wird zur Bestimmung des bevorzugten Namens die Homepage der Körperschaft herangezogen, so werden die dort vorhandenen Angaben in folgender Reihenfolge verwendet:
Impressum bzw. Kontaktadresse
Darstellung der Körperschaft, wie z. B. „Über uns“, „Wer sind wir?“, Geschichte, Satzung usw.
zuletzt: im Layout der Website (oberste Zeile, Logo) förmlich präsentierter Name oder ggf. Kurzbezeichnung
(Nicht immer sind alle Elemente vorhanden. Da häufiger ein Impressum als eine Satzung angeboten wird, wurde diese Reihenfolge festgelegt; beim Vorhandensein einer Satzung bietet es sich ggf. an, die Namensform aus der Satzung zu übernehmen.)
Zur Erfassung vgl. EH-K-04.
[Stand: 08/2015]
Erläuterung 2:
Kurze Namensformen
Verwenden Sie immer dann eine kurze Namensform bzw. eine Initialform, wenn die kurze Form die gebräuchlichste Form darstellt. Dies ermitteln Sie ggf. anhand der Nachschlagewerke gemäß der Rangfolge der „Liste der fachlichen Nachschlagewerke für die GND“.
Zur Erfassung vgl. EH-K-05.
[Stand: 07/2014]
Erläuterung 3:
Ausnahme Konferenzen
Die Regelung, dass Initialformen eindeutig sein müssen, gilt nicht für eine Konferenz usw., deren Kurzform die einzig vorkommende Namensform ist und z. B. aus den Initialen des Veranstalters besteht. Stellen Sie die Unterscheidung zur gleichnamigen Körperschaft durch den entsprechenden Zusatz „Veranstaltung" her.
[Stand: 02/2017]
Erläuterung 4:
Die Regelungen und AWR unter 11.2.2.5 - 11.2.2.5.4 sind alle unter Berücksichtigung der Ausnahmen und Sonderregelungen unter 11.2.2.5.4 Gebräuchlicher Name zu sehen.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.5.1
SCHREIBWEISE
Erläuterung:
In Ländern, in denen Rechtschreibreformen durchgeführt wurden/werden, wird der bevorzugte Name auf die neue Rechtschreibung geändert, sobald die Namensform in der neuen Schreibweise in Manifestationen, die mit der Körperschaft bzw. der Konferenz in Verbindung stehen, vorkommt. Die Namensform in der alten Schreibweise wird als abweichende Namensform erfasst.
 
 
 
BEISPIEL
Laut Homepage lautet der Name heute: „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“; d. h. die Rechtschreibreform, die nun eine Schreibung mit 3 fs vorsieht, wurde im Namen umgesetzt.
Normierter Sucheinstieg mit dem bevorzugten Namen:
Deutschland. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Zusätzlicher Sucheinstieg mit dem abweichenden Namen:
Deutschland. Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
 
 
 
Zur Erfassung vgl. EH-K-01.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.5.2
SPRACHE
Erläuterung:
Falls Sie in der Sacherschließung zur Ermittlung des Namens gleich 11.2.2.2 c) anwenden und in den Nachschlagewerken unterschiedliche Namen in unterschiedlichen Sprachen angeboten werden, ohne dass einer davon förmlich präsentiert ist, entscheiden Sie nach der bekannten Reihenfolge: Wählen Sie den Namen, der in der Sprachreihenfolge deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch am weitesten vorne steht.
[Stand: 07/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.5.2
ALTERNATIVE
Anwendungsregel:
Wenden Sie die Alternative nicht an.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.5.3
INTERNATIONALE KÖRPERSCHAFTEN
Erläuterung:
Liegt in den Manifestationen, die mit der Körperschaft in Verbindung stehen, einschließlich der Website der Körperschaft, keine deutsche Namensform vor, wählen Sie den im Deutschen gebräuchlichen Namen als bevorzugten Namen. Die Gebräuchlichkeit ermitteln Sie gemäß der „Liste der fachlichen Nachschlagewerke für die GND“.
Lässt sich kein deutscher Name und auch keine im Deutschen gebräuchliche Form gemäß den Nachschlagewerken ermitteln, gilt 11.2.2.5.2.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.5.4
GEBRÄUCHLICHER NAME
Erläuterung:
Zu Informationsquellen s. ERL unter 11.2.2.2 und 11.2.2.5.
[Stand: 04/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.5.4
AUSNAHMEN
Erläuterung Internationale Körperschaften:
Zur Ausnahme Internationale Körperschaften s. Regelung unter 11.2.2.5.3.
[Stand: 04/2014]
Erläuterung Autokephale Patriarchate und Erzdiözesen der Ostkirche:
Erfassen Sie Autokephale Patriarchate und Erzdiözesen der Ostkirche als geografische Datensätze.
Zur Erfassung vgl. EH-K-15.
[Stand: 04/2014]
Erläuterung Konferenzen usw.:
„Wenn eine Konferenz usw. sowohl einen eigenen spezifischen Namen als auch einen allgemeineren Namen …”
Findet sich in einer Manifestation sowohl ein Name, der einen Konferenzbegriff enthält, als auch ein räumlich und/oder typografisch davon abgesetztes Thema/Motto, wählen Sie den Namen mit dem Konferenzbegriff als bevorzugten Namen. Das Thema/Motto können Sie als abweichenden Namen erfassen.
Als „spezifischer Name“ gilt ein ganz eigener Name sowie ein Name, der aus dem Namen der Konferenzfolge und einer thematischen Erweiterung besteht.
 
 
 
BEISPIEL
Eigener spezifischer Name
Vorlage: Verschiedene Namen: Sowohl "Workshop EMV-Gerechte Entwicklung und Applikation von Geräten" als auch "4. Mittweidaer EMV-Tag"
Als bevorzugter Name wird der eigene spezifische Name gewählt, der die Grundlage für den normierten Sucheinstieg bildet.
Name: Workshop EMV-Gerechte Entwicklung und Applikation von Geräten
Normierter Sucheinstieg: Workshop EMV-Gerechte Entwicklung und Applikation von Geräten (2004 : Mittweida)
Der bevorzugte Name für die Konferenzfolge wird als abweichender Name gewählt, der die Grundlage für den zusätzlichen Sucheinstieg bildet.
Abweichender Name: Mittweidaer EMV-Tag
Zusätzlicher Sucheinstieg: Mittweidaer EMV-Tag (4. : 2004 : Mittweida)
Spezifischer Name aus der Konferenzfolge und einer thematischen Erweiterung
Vorlage: "1. Saarbrücker Arbeitstagung Plankosten- und Deckungsbeitragsrechnung in der Praxis"
Als bevorzugter Name wird der Name aus der Konferenzfolge mit der thematischen Erweiterung gewählt, der die Grundlage für den normierten Sucheinstieg bildet.
Name: Saarbrücker Arbeitstagung Plankosten- und Deckungsbeitragsrechnung in der Praxis
Normierter Sucheinstieg: Saarbrücker Arbeitstagung Plankosten- und Deckungsbeitragsrechnung in der Praxis (1980 : Saarbrücken)
Der bevorzugte Name für die Konferenzfolge wird als abweichender Name gewählt, der die Grundlage für den zusätzlichen Sucheinstieg bildet.
Abweichender Name: Saarbrücker Arbeitstagung
Zusätzlicher Sucheinstieg: Saarbrücker Arbeitstagung (1 : 1980 : Saarbrücken)
Konferenzname und typografisch/räumlich abgesetztes Thema/Motto
Vorlage: Verschiedene Namen: Sowohl „101. Deutscher Bibliothekartag“ als auch „Bibliotheken – Tore zur Welt des Wissens“
Als bevorzugter Name wird der Name mit dem Konferenzbegriff gewählt, der die Grundlage für den normierten Sucheinstieg bildet.
Name: Deutscher Bibliothekartag
Normierter Sucheinstieg: Deutscher Bibliothekartag (101. : 2012 : Hamburg)
Der Name für das Thema/Motto wird als abweichender Name gewählt, der die Grundlage für den zusätzlichen Sucheinstieg bildet.
Abweichender Name: Bibliotheken - Tore zur Welt des Wissens
Zusätzlicher Sucheinstieg: Bibliotheken -  Tore zur Welt des Wissens (Veranstaltung) (2012 : Hamburg)
 
 
 
[Stand: 08/2017]
Anwendungsregel Lokale Sakralbauten:
Diese Ausnahme-Regeln gelten für den deutschsprachigen Raum nicht; es wird zwischen lokalen Einheiten von Religionsgemeinschaften und deren Bauwerken unterschieden. Der Name des Bauwerks ist in der Regel  im deutschsprachigen Raum nicht identisch mit dem Namen der Körperschaft der lokalen Religionsgemeinschaft.
Getrennte Datensätze für Körperschaft und Bauwerk bleiben bestehen und müssen bei Gleichnamigkeit durch Zusatz unterschieden werden. Für Bauwerke gibt es eigene Regeln. Zur Erfassung vgl. EH-K-18.
Für lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften wählen Sie eine selbstständige, im Allgemeinen originalsprachige Namensform als bevorzugten Namen. Hat sich im Deutschen eine davon abweichende Namensform fest etabliert, wählen Sie diese als bevorzugten Namen. Zur Erfassung vgl. EH-K-16.
Bei Territorialpfarreien der katholischen Kirche sehen Sie die Form mit der Bezeichnung Pfarrei (in Österreich: Pfarre) bzw. den fremdsprachigen Entsprechungen, dem Pfarrpatronat (Kirchenpatronat, Patrozinium) und der von der Institution selbst verwendeten Ortsangabe als gebräuchlichen Namen an und wählen diesen als bevorzugten Namen. Zur Erfassung vgl. EH-K-16.
Bilden Sie den bevorzugten Namen für Klöster und Stifte aus der Gattungsbezeichnung „Kloster" bzw. „Stift", ggf. dem Patrozinium und dem Ort. Zur Erfassung vgl. EH-K-17.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.6
NAMENSÄNDERUNG
Anwendungsregel:
Wenn in Manifestationen unterschiedliche Namensformen für dieselbe Körperschaft auftreten und es nicht eindeutig ist, dass eine Namensänderung vorliegt, erfassen Sie diese weiteren Formen als abweichende Namen, wenn sie eine oder mehrere der folgenden geringfügigen Änderungen aufweisen:
Darstellung der Wörter (Abkürzung, Akronym, Initialform oder Symbol und die ausgeschriebene Form; zwei verschiedene Schreibweisen desselben Wortes; ein Wort in der Form eines einzelnen Wortes und als Kompositum)
eine Änderung an einer Präposition, einem Artikel oder einer Konjunktion
eine Änderung an der Zeichensetzung.
Sind die Änderungen mehr als geringfügig, gehen Sie von einer Namensänderung aus.
[Stand: 04/2014]
Erläuterung 1:
Änderungen des Namens, die aus Schwankungen zwischen der männlichen, weiblichen oder neutralen Form des Namens resultieren, wie z. B. „Minister", „Ministerin", „Ministerium" oder „Bundeskanzler", „Bundeskanzlerin" behandeln Sie nicht als Namensänderung. Sie führen demnach nicht zur Bildung eines neuen Datensatzes. Dies gilt auch für die Verwendung der Begriffe in Wortzusammensetzungen. Erfassen Sie sie als abweichende Namensformen.
[Stand: 08/2015]
Erläuterung 2:
Unter Änderung an einer Präposition, einem Artikel oder einer Konjunktion sind auch der Wegfall oder das Hinzufügen derselben gemeint.
[Stand: 04/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.8
ALTERNATIVE
Anwendungsregel:
Wenden Sie die Alternative nicht an.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.12
NAMEN, IN EINER NICHT-BEVORZUGTEN SCHRIFT
Erläuterung:
Falls nur transliterierte Formen vorliegen und keine Originalschrift, erfassen Sie die transliterierte Form.
Zur Erfassung vgl. EH-A-09.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.12
ALTERNATIVE
Anwendungsregel:
Wenden Sie die Alternative nicht an.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.13
ALLGEMEINE RICHTLINIEN ZUM ERFASSEN VON NAMEN VON UNTERGEORDNETEN UND ZUGEHÖRIGEN KÖRPERSCHAFTEN
Erläuterung 1:
Als Orientierung, wann Sie eine Körperschaft selbstständig und wann unselbstständig behandeln sollen, kann folgende Liste dienen, die Begriffe enthält, die eindeutig bzw. häufig eine Unterordnung ausdrücken. Die Liste ist jedoch weder als abgeschlossen noch als verbindlich zu betrachten; im Zweifel ist der Sachzusammenhang entscheidend.
[Stand: 06/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14
UNTERGEORDNETE UND ZUGEHÖRIGE KÖRPERSCHAFTEN, DIE UNTERGEORDNET ERFASST WERDEN
Erläuterung:
Wenn Sie die unselbstständige Namensform als bevorzugten Namen wählen, erfassen Sie die selbstständige Form als abweichende Namensform, sofern sich dadurch ein deutlich anderer Sucheinstieg ergibt.
Erfassungshilfe zu Spitzenorganen s. EH-K-12.
[Stand: 06/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.1
KÖRPERSCHAFT, DEREN NAME DARAUF SCHLIEßEN LÄSST, DASS SIE TEIL EINER ANDEREN KÖRPERSCHAFT IST
Erläuterung:
Als Orientierung, wann Sie eine Körperschaft selbstständig und wann unselbstständig behandeln sollen, kann folgende Liste dienen, die Begriffe enthält, die eindeutig bzw. häufig eine Unterordnung ausdrücken. Die Liste ist jedoch weder als abgeschlossen noch als verbindlich zu betrachten; im Zweifel ist der Sachzusammenhang entscheidend.
[Stand: 06/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.2
KÖRPERSCHAFT, DEREN NAME AUF EINE ADMINISTRATIVE UNTERORDNUNG SCHLIEßEN LÄSST
Erläuterung 1:
Als Orientierung, wann Sie eine Körperschaft selbstständig und wann unselbstständig behandeln sollen, kann folgende Liste dienen, die Begriffe enthält, die eindeutig bzw. häufig eine Unterordnung ausdrücken. Die Liste ist jedoch weder als abgeschlossen noch als verbindlich zu betrachten; im Zweifel ist der Sachzusammenhang entscheidend.
Liste s. Link.
[Stand: 08/2015]
Erläuterung 2:
Erfassen Sie eine unter 11.2.2.14.2 fallende Körperschaft, die einer Gebietskörperschaft unterstellt ist und die in ihrem Namen den Namen der übergeordneten Gebietskörperschaft in jeglicher Form enthält, selbstständig.
 
 
 
BEISPIEL
1 (fingiert)
Statistisches Amt der Stadt Z
Nicht: Stadt Z. Statistisches Amt
Name: Statistisches Amt der Stadt Z
2
Hessisches Statistisches Landesamt
Nicht: Hessen. Hessisches Statistisches Landesamt
Name: Hessisches Statistisches Landesamt
3
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Nicht: Sachsen. Statistisches Landesamt
Nicht: Sachsen. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Name: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Nicht: Baden-Württemberg. Statistisches Landesamt
Nicht: Baden-Württemberg. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
ABER:
4
Gebietskörperschaft Z. Statistisches Landesamt
Name: Statistisches Landesamt
Der Name der untergeordneten Körperschaft enthält nicht den Namen der übergeordneten Körperschaft.
 
 
 
vgl. auch ERL 1 zu 11.2.2.14.6
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.5
ABTEILUNG EINER HOCHSCHULE (FAKULTÄT, SCHULE, COLLEGE, INSTITUT, LABORATORIUM USW.) MIT EINEM NAMEN, DER EINFACH NUR EIN BESTIMMTES STUDIENGEBIET ANZEIGT
Erläuterung:
Der Begriff Schule ist hier im Sinne einer Fakultät einer Universität, Fachhochschule usw. zu verstehen.
Mit Namen, die nur ein bestimmtes Studienfach anzeigen, sind Namen gemeint, die ausschließlich aus der Bezeichnung von einem oder mehreren Studienfächern oder Teilstudienfächern bestehen.
Nicht unter diesen Typ fallen:
1.
Abteilungen einer Hochschule, die nicht nur das Fach benennen, sondern einen spezifischen Namen haben und in denen der Name der Hochschule nicht als fester Bestandteil vorkommt.
 
 
 
BEISPIEL
Argelander-Institut für Astronomie
Schleswig-Holsteinisches Institut für Friedenswissenschaften
 
 
 
Bei diesen wird der bevorzugte Name selbstständig gebildet.
2.
Abteilungen einer Hochschule, in denen der Name der Hochschule als fester Namensbestandteil vorkommt unabhängig davon, ob der Name der Abteilung spezifisch oder unspezifisch ist.
 
 
 
BEISPIEL
Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln
Leibniz Institut für Arbeitsforschung der TU Dortmund
Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik an der Universität Kiel
 
 
 
Diese Fälle gehören zu 11.2.2.14.6 und werden unselbstständig erfasst.
vgl. auch ERL 3 zu 11.2.2.14.6
[Stand: 06/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.6
KÖRPERSCHAFT, DIE KEINER GEBIETSKÖRPERSCHAFT ZUGEHÖRIG IST, MIT EINEM NAMEN, DER DEN VOLLSTÄNDIGEN NAMEN DER ÜBERGEORDNETEN ODER ZUGEHÖRIGEN KÖRPERSCHAFT ENTHÄLT
Erläuterung 1:
Von der Regel ausgenommen sind alle Körperschaften, die einer Gebietskörperschaft unterstellt sind.
[Stand: 06/2014]
Erläuterung 2:
Ist der vollständige bevorzugte Name der übergeordneten Körperschaft, auch in der Übersetzung, im Namen der untergeordneten Körperschaft enthalten, erfassen Sie diese unselbstständig.
 
 
 
BEISPIEL
90. Annual Meeting of the German Mammalian Society
Unselbstständige Erfassung unter der Körperschaft "Deutsche Gesellschaft für Säugetierkunde"
Deutsche Gesellschaft für Säugetierkunde. Annual Meeting (90. : 2016 : Berlin)
 
 
 
Wenn der Name der übergeordneten Körperschaft mehr als eine hierarchische Einheit umfasst, wenden Sie die Anweisung bezüglich des vollständigen Namens nur auf die direkt übergeordnete Körperschaft an.
 
 
 
BEISPIEL
Jahrestagung der dvs-Sektion Biomechanik vom 13. - 15. März 2013 in Chemnitz
Direkte Überordnung: „Sektion Biomechanik“
Unselbstständige Erfassung:
Deutsche Vereinigung für Sportwissenschaft. Sektion Biomechanik. Jahrestagung (2013 : Chemnitz)
 
 
 
Sind nur Teile des bevorzugten Namens der übergeordneten Körperschaft im Namen der untergeordneten Körperschaft enthalten, erfassen Sie die untergeordnete Körperschaft selbstständig, sofern sie nicht unter einen der anderen Typen fällt, bei denen der Name unselbstständig zu bilden ist.
 
 
 
BEISPIEL
BBC Symphony Orchestra
Nicht: British Broadcasting Corporation. Symphony Orchestra
Name: BBC Symphony Orchestra
Friends of the Corcoran
Nicht: Corcoran Gallery of Art. Friends
Name: Friends of the Corcoran
ABER:
British Broadcasting Corporation. Political Research Unit.
Nicht: BBC Political Research Unit
Begründung: Hier erfassen Sie unselbstständig, da der Name einen Ausdruck enthält (hier “unit”), der per Definition vermuten lässt, dass die Körperschaft Teil einer anderen ist.
 
 
 
[Stand: 02/2017]
Erläuterung 3:
Da Universitäten des deutschen Sprachraums oft schwankende Namensformen haben – lange und kurze Namensform mit Abkürzungen in jeglicher Form und Initialen – gelten alle Formen als vollständig enthalten (vgl. auch ERL zu 11.2.2.14.5.
Das „Institut für Agrarpolitik und Marktlehre der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel” wird genauso behandelt wie das „Institut für Internationales Recht an der Universität Kiel”.
Beide werden gemäß 11.2.2.14.6 unselbstständig erfasst.
 
 
 
BEISPIEL
„Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Institut für Agrarpolitik und Marktlehre"
„Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Institut für Internationales Recht"
 
 
 
Ebenso unselbstständige Erfassung von
 
 
 
BEISPIEL
Leibniz Institut für Arbeitsforschung der TU Dortmund
Technische Universität Dortmund. Leibniz Institut für Arbeitsforschung.
Anmerkung: Laut Impressum lautet der Name "Technische Universität Dortmund"
 
 
 
[Stand: 10/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.7
MINISTERIUM ODER VERGLEICHBAR BEDEUTENDES EXEKUTIVORGAN
Erläuterung:
Als „vergleichbar bedeutende Exekutivorgane“ werden die Regierungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene definiert.
Als Orientierung kann folgende Liste dienen, die Begriffe enthält, die auf Exekutivorgane schließen lassen:
(Auch wenn oft nur ein deutscher Begriff genannt ist, gilt die ERL analog für die jeweiligen Übersetzungen in andere Sprachen.)
Auf nationaler Ebene (Staaten und Gliedstaaten)
Bundesrat (nur in der Schweiz)
Bundesregierung
Gobierno, Gouvernement, Government, Governo
Landesregierung, Landeskanzlei
Ministerrat, Sovet Ministrov
Regierung
Regierungspräsidium, Regierungsrat
Senat
Senatskanzlei
Staatskanzlei
Staatsrat, Conseil d’Etat, Raad van State
Auf regionaler und lokaler Ebene
Bezirksamt
Landratsamt
Bezirksregierung
City Council, Stadtrat, Gemeinderat
Magistrat
Oberpräsidium
Provinzialrat, Conseil Provincial, County Council
[Stand: 08/2016]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.8
REGIERUNGSVERTRETER ODER RELIGIÖSE WÜRDENTRÄGER
Erläuterung:
Nach RDA wird unterschieden, ob ein Staatsoberhaupt oder ein religiöser Würdenträger als Privatperson oder als Amtsinhaber publiziert. Ist Letzteres der Fall („in offizieller Funktion handeln“), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft. Als letzter Bestandteil des bevorzugten Namens fügen Sie den Nachnamen oder den persönlichen Namen der Person an.
Zur Erfassung siehe EH-K-13.
[Stand: 08/2016]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.15
KONZIL USW. EINER EINZELNEN RELIGIÖSEN KÖRPERSCHAFT
Erläuterung:
Gemeint sind Organe im Sinne von Bischofskonferenzen oder Synoden.
Zu Provinzialsynoden der Katholischen Kirche vgl. EH-K-14.
Beachten Sie die Ausnahmen in 11.2.2.5.4 Gebräuchlicher Name.
Zur Erfassung vgl. EH-K-14.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.14.16
KIRCHENPROVINZ, DIÖZESE, SYNODE USW.
Erläuterung:
Bilden Sie den normierten Sucheinstieg für geistliche Reichsfürstentümer (vgl. 11.2.2.27), d. h. für die weltlichen Herrschaftsgebiete geistlicher Würdenträger im Heiligen Römischen Reich bis 1803, mit Ort und Gattungsbegriff. „Hochstift“ (für Diözesen), „Erzstift“ (für Erzdiözesen) und einem zutreffenden Gattungsbegriff für weltliche Herrschaftsgebiete von Klöstern und Stiften, z. B. „Fürstabtei“, „Fürstpropstei“, "Fürststift". Der instantielle Oberbegriff für weltliche Herrschaftsgebiete von Klöstern und Stiften ist immer "Fürststift".
 
 
 
BEISPIEL
Hochstift Würzburg
Erzstift Mainz
Fürstabtei St. Gallen
Fürstpropstei Berchtesgaden
Fürststift Essen
 
 
 
Zur Erfassung vgl. EH-K-15.
[Stand: 10/2016]
D-A-CH AWR für 11.2.2.18.1
STAATSOBERHÄUPTER, REGIERUNGSCHEFS, USW.
Erläuterung:
Nach RDA wird unterschieden, ob ein Staatsoberhaupt als Privatperson oder als Amtsinhaber publiziert. Ist Letzteres der Fall („in offizieller Funktion handeln“), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft. Als letzten Bestandteil des bevorzugten Namens fügen Sie den Nachnamen oder den persönlichen Namen der Person an.
In der Sacherschließung werden keine Körperschaftsdatensätze für Amtsinhaber erfasst, sondern jeweils der Personendatensatz verwendet.
Zur Erfassung vgl. EH-K-13.
Diese Regelung betrifft nur die obersten Staatsoberhäupter, nicht Minister. Minister erfassen Sie nach 11.2.2.18.5 mit dem Namen ihrer Behörde.
Wenn es keine geschlechtsneutrale Bezeichnung für den Titel eines Regierungschefs gibt, nehmen Sie bei nicht-personalisierter Erfassung (ohne Angaben des Namens und der Regierungsdauer) die männliche Form; bei personalisierter Erfassung (mit Angabe des Namens und der Regierungsdauer) nehmen Sie je nach Geschlecht die männliche oder weibliche Form.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.18.3
LEITER VON INTERNATIONALEN ZWISCHENSTAATLICHEN KÖRPERSCHAFTEN
Erläuterung:
Nach RDA wird unterschieden, ob ein Leiter einer internationalen zwischenstaatlichen Körperschaft als Privatperson oder als Amtsinhaber publiziert. Ist Letzteres der Fall („in offizieller Funktion handeln“), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft. Als letzten Bestandteil des bevorzugten Namens fügen Sie den Nachnamen oder den persönlichen Namen der Person an.
In der Sacherschließung werden keine Körperschaftsdatensätze für Amtsinhaber erfasst, sondern jeweils der Personendatensatz verwendet.
Zur Erfassung vgl. EH-K-13.
Wenn es keine geschlechtsneutrale Bezeichnung für den Titel eines Leiters gibt, nehmen Sie bei nicht-personalisierter Erfassung (ohne Angaben des Namens und der Amtszeit) die männliche Form; bei personalisierter Erfassung (mit Angabe des Namens und der Amtszeit) nehmen Sie je nach Geschlecht die männliche oder weibliche Form.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.18.4
GOUVERNEURE VON ABHÄNGIGEN ODER BESETZTEN TERRITORIEN
Erläuterung:
Nach RDA wird unterschieden, ob ein Gouverneur eines abhängigen oder besetzten Gebietes als Privatperson oder als Amtsinhaber publiziert. Ist Letzteres der Fall („in offizieller Funktion handeln“), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft. Als letzten Bestandteil des bevorzugten Namens fügen Sie den Nachnamen oder den persönlichen Namen der Person an.
In der Sacherschließung werden keine Körperschaftsdatensätze für Amtsinhaber erfasst, sondern jeweils der Personendatensatz verwendet.
Zur Erfassung vgl. EH-K-13.
Wenn es keine geschlechtsneutrale Bezeichnung für den Titel eines Gouverneurs gibt, nehmen Sie bei nicht-personalisierter Erfassung (ohne Angaben des Namens und der Amtszeit) die männliche Form; bei personalisierter Erfassung (mit Angabe des Namens und der Amtszeit) nehmen Sie je nach Geschlecht die männliche oder weibliche Form.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.19.3
LEGISLATURPERIODEN
Erläuterung 1:
Geben Sie Ordinalzahlen zur Zählung von aufeinander folgenden gesetzgebenden Gewalten mit abschließendem Punkt an.
Zur Erfassung vgl. EH-K-09.
[Stand: 06/2014]
Erläuterung 2:
Fortlaufende oder integrierende Ressourcen, die sich über mehr als eine Legislaturperiode erstrecken, werden mit den übergeordneten Datensätzen der gesetzgebenden Körperschaften verknüpft, z. B. mit „Deutschland. Deutscher Bundestag“. 
Die untergeordneten Datensätze für die einzelnen Legislaturperioden werden bei Bedarf nach RDA erfasst. Die Verwendung erfolgt weitgehend im Bereich Monografien.
[Stand: 02/2017]
D-A-CH AWR für 11.2.2.20
VERFASSUNGSGEBENDE VERSAMMLUNGEN
Erläuterung:
In der deutschen Sprache gibt es keine gebräuchliche Phrase für eine verfassungsgebende Versammlung, die üblicherweise als Name benutzt wird; es wird nicht normiert, sondern der Name nach den üblichen Regeln bestimmt.
[Stand: 02/2017]
D-A-CH AWR für 11.2.2.21.1
ZIVIL- UND STRAFGERICHTE
Erläuterung:
Deutschland:
In Deutschland erfassen Sie den bevorzugten Namen für Gerichte untergeordnet unter den Bundesländern, da die Justizhoheit bei den Ländern liegt. Zur Unterscheidung bei Gleichnamigkeit mehrerer Gerichte, fügen Sie den Ort hinzu.
Österreich:
In Österreich erfassen Sie den bevorzugten Namen für Gerichte unter Österreich. Zur Unterscheidung bei Gleichnamigkeit mehrerer Gerichte, fügen Sie den Ort hinzu.
Schweiz:
Den bevorzugten Namen für Schweizer Gerichte erfassen Sie untergeordnet unter den Kantonen; falls notwendig, fügen Sie zur Unterscheidung den Ort hinzu.
Zur Erfassung vgl. EH-K-10.
[Stand: 02/2017]
D-A-CH AWR für 11.2.2.22
STREITKRÄFTE
Erläuterung:
Wenn der Name einer untergeordneten Einheit nicht eindeutig ist, erfassen Sie auch die Zwischenstufen.
 
 
 
BEISPIEL
Name: 2. Bataillon
Bevorzugter Name:
Deutsches Reich. Deutsches Heer. Infanterie-Regiment, 115. Bataillon, 2.
Nicht:
Deutsches Reich. Deutsches Heer. Bataillon, 2.
 
 
 
Zur Erfassung vgl. EH-K-25.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.22.1
NATIONALE STREITKRÄFTE
Erläuterung:
Geben Sie Ordinalzahlen zur Bezeichnung untergeordneter militärischer Körperschaften mit abschließendem Punkt an.
Zur Erfassung vgl. EH-K-09.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.23
BOTSCHAFTEN, KONSULATE USW.
Erläuterung:
Ob das größere Geografikum zwingend Bestandteil des Namens ist, ist in der Diskussion und soll durch eine internationale Arbeitsgruppe geklärt werden. Bis zur Bearbeitung dieses Themenkreises durch die „JSC Working Group on Places“, erfassen Sie bei der Erfassung von Konsulaten weiterhin nur den Ort ohne das Land, in dem sich das Konsulat befindet.
Zur Erfassung von Botschaften und Konsulaten vgl. EH-K-11 .
[Stand: 03/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.24
DELEGATIONEN ZU INTERNATIONALEN UND ZWISCHENSTAATLICHEN KÖRPERSCHAFTEN
Erläuterung:
Behandeln Sie auch Delegationen, Kommissionen usw. unterhalb der internationalen Ebene bis zur lokalen Ebene analog.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.2.25
KONZILIEN USW. EINER EINZELNEN RELIGIÖSEN KÖRPERSCHAFT
Erläuterung:
Gemeint sind Organe bzw. Vertretungskörperschaften im Sinne von Bischofskonferenzen oder Synoden.
Zu Provinzialsynoden der Katholischen Kirche vgl. EH-K-14.
Beachten Sie die Ausnahmen in 11.2.2.5.4 Gebräuchlicher Name.
Zur Erfassung vgl.EH-K-14.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.26
RELIGIÖSE WÜRDENTRÄGER
Erläuterung:
Nach RDA wird unterschieden, ob ein religiöser Würdenträger als Privatperson oder als Amtsinhaber publiziert. Ist Letzteres der Fall („in offizieller Funktion handeln“), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft. Als letzten Bestandteil des bevorzugten Namens fügen Sie den Nachnamen oder den persönlichen Namen der Person an.
In der Sacherschließung werden keine Körperschaftsdatensätze für Amtsinhaber erfasst, sondern jeweils der Personendatensatz verwendet.
Zur Erfassung vgl. EH-K-13.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.2.2.27
RELIGIÖSE PROVINZEN, DIÖZESEN, SYNODEN USW.
Erläuterung 1:
Erfassen Sie geistliche Reichsfürstentümer, d. h. die weltlichen Herrschaftsgebiete geistlicher Würdenträger, nach den Regeln für Geografika, d. h. mit dem Ort und dem zutreffenden Gattungsbegriff.
(s. auch ERL zu 11.13.1.6)
Zur Erfassung vgl. EH-K-15.
[Stand: 02/2014]
Erläuterung 2:
Bilden Sie den bevorzugten Namen für katholische Diözesen / Erzdiözesen normiert mit „Diözese“ oder „Erzdiözese“ als Unterordnung der katholischen Kirche.
Zur Erfassung vgl. EH-K-15.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.2.3.7
SONSTIGER ABWEICHENDER NAME
Erläuterung:
Folgende Eintragungen von abweichenden Namensformen werden besonders empfohlen:
Die unselbstständige Form bei selbstständig erfassten untergeordneten Körperschaften.
Die selbstständige Namensform bei unselbstständig erfassten untergeordneten Körperschaften, sofern sich dadurch ein deutlich anderer Sucheinstieg ergibt.
Übergehungsverweisungen bei Namen mit geografischen Adjektiven.
Der offizielle Name, wenn ein gebräuchlicher Name als bevorzugte Namensform genommen wurde.
Die in der Reihenfolge unveränderte Namensform, wenn juristische Wendungen für die Namensbildung benötigt werden und am Anfang des Namens stehen.
Bindestrichform bei Komposita, die in den Informationsquellen ohne Bindestrich geschrieben sind.
Unveränderte Namensformen bei Konferenzen usw. und militärischen Körperschaften.
Bei mehrstufig untergeordneten Körperschaften erfolgen Eintragungen von der Form mit allen Unterordnungen.
Die vollständige Form bei „Constitutional Conventions“, deren offizielle Sprache Englisch ist (vgl. 11.2.2.20).
Die selbstständige Form bei Körperschaften, die unter 11.2.2.24 fallen und danach unselbstständig erfasst werden.
Bei Gerichten die Namensform mit dem Ort, an dem das Gericht seinen Sitz hat bzw. dem Gebiet, für das es zuständig ist. Zur Erfassung vgl. EH-K-10.
Bei Botschaften und Konsulaten die Namensform mit dem Namen des repräsentierten Landes bzw. die Namensform ohne Weglassungen. Zur Erfassung vgl. EH-K-11.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.3.1.3
ALLGEMEINE RICHTLINIEN
Erläuterung:
In der GND entsprechen die geografischen Angaben dem bevorzugten Namen in dem Normdatensatz für diese Entität, sofern ein Normdatensatz vorhanden ist. Die Erfassung von geografischen Namen in der GND erfolgt nach den GND-Übergangsregeln und GND-Anwendungsbestimmungen, solange die grundsätzliche Überarbeitung der Regeln für geografische Namen in Kapitel 16 nicht abgeschlossen ist.
Zur Erfassung vgl. EH-K-07.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.3.2.3
ERFASSEN EINES ORTES EINER KONFERENZ USW.
Erläuterung 1:
Bei der Erfassung des geografischen Bezugs erfassen Sie alle Geografika, die Teil des Sucheinstiegs sind (vgl. ERL zu 11.13.1.8.1). Bei Bedarf können Sie weitere erfassen.
[Stand: 02/2014]
Erläuterung 2:
Sie können auch Bauwerke (geografische Datensätze) als Veranstaltungsorte angeben, wenn die Angabe eines Ortes nicht möglich ist oder zur Identifizierung nicht ausreicht. Gegebenenfalls müssen Sie das Bauwerk als Geografikum neu erfassen. In Ausnahmefällen ist auch eine kleinere geomorphologische Einheit wie eine Insel oder ein Berg zulässig.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.3.2.3
ALTERNATIVE
Anwendungsregel zur ersten Alternative:
Wenden Sie die Alternative an. Es wird bei der Erfassung von mehreren Orten empfohlen, bis zu drei Orte aufzuführen oder auf das Land auszuweichen, falls sinnvoll.
[Stand: 02/2017]
D-A-CH AWR für 11.3.2.3
AUSNAHMEN
Anwendungsregel:
Auch wenn die in Verbindung stehende Institution eine bessere Identifizierung ermöglicht, erfassen Sie dennoch den Ort bzw. die Orte zusätzlich, sofern ermittelbar.
Wenden Sie die Ausnahme für Online-Konferenzen an.
[Stand: 10/2016]
D-A-CH AWR für 11.3.2.3
ALTERNATIVE ZU AUSNAHMEN
Anwendungsregel zur zweiten Alternative:
Wenden Sie die Alternative nicht an.
[Stand: 10/2016]
D-A-CH AWR für 11.3.3
SONSTIGER ORT, DER MIT EINER KÖRPERSCHAFT IN VERBINDUNG STEHT
Erläuterung:
Es wird empfohlen, den Sitz, sofern er leicht zu ermitteln ist, stets als getrenntes Element zu erfassen, auch wenn er nicht zur Unterscheidung gleichnamiger Körperschaften im Sucheinstieg benötigt wird (vgl. 11.13.1.3). Dies gilt auch bei Körperschaften, die einen Bezug zu einem Staat, Bundesland, Kanton usw. haben. Hat eine Körperschaft mehr als einen Sitz (mehrere gleichwertige Sitze oder Haupt- und Nebensitze), so können Sie auch mehrere Orte erfassen. Bei einer Körperschaft mit Bezug zu einem Staat, Bundesland, Kanton usw. können Sie darüber hinaus das Wirkungsgebiet als getrenntes Element erfassen, auch wenn es nicht zur Unterscheidung gleichnamiger Körperschaften im Sucheinstieg benötigt wird (vgl. 11.13.1.3). In der Sacherschließung erfassen Sie das Wirkungsgebiet standardmäßig als getrenntes Element.
Zur Erfassung vgl. EH-K-07.
[Stand: 07/2014]
D-A-CH AWR für 11.3.3.3
ERFASSEN EINES SONSTIGEN ORTES, DER MIT EINER KÖRPERSCHAFT IN VERBINDUNG STEHT
Erläuterung:
In der GND entsprechen die geografischen Angaben dem bevorzugten Namen in dem Normdatensatz für diese Entität, sofern ein Normdatensatz vorhanden ist. Die Erfassung von geografischen Namen in der GND erfolgt nach den GND-Übergangsregeln und GND-Anwendungsbestimmungen, solange die grundsätzliche Überarbeitung der Regeln für geografische Namen in Kapitel 16 nicht abgeschlossen ist.
Zur Erfassung vgl. EH-K-07.
[Stand: 07/2014]
D-A-CH AWR für 11.3.3.4
OPTIONALE ERGÄNZUNG
Anwendungsregel:
Wenden Sie die optionale Ergänzung an.
[Stand: 02/2014]
Erläuterung:
Wenn Sie frühere Sitze angeben, dann möglichst mit Angabe der zeitlichen Gültigkeit.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.4.2.3
ERFASSEN EINES DATUMS EINER KONFERENZ USW.
Erläuterung:
Erfassen Sie Daten einer Konferenz usw. stets als getrenntes Element. Zur Erfassung der Daten als Bestandteil des Sucheinstiegs vgl. 11.13.1.8.
Über RDA hinausgehend können Sie spezifische Daten auch dann erfassen, wenn sie nicht zur Unterscheidung gleichnamiger Konferenzen benötigt werden.
Erfassen Sie spezifische Daten in der Form TT.MM.JJJJ.
Zur Erfassung vgl. EH-K-08.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.5
IN VERBINDUNG STEHENDE INSTITUTION
Anwendungsregel:
Bezogen auf Konferenzen gelten die Festlegungen bei 11.3.2.3 und 11.13.1.8.1.
[Stand: 10/2016]
D-A-CH AWR für 11.6
ZÄHLUNG EINER KONFERENZ USW.
Erläuterung:
Geben Sie Ordinalzahlen zur Bezeichnung von gezählten Konferenzen usw. mit abschließendem Punkt an. Zur Erfassung der Daten als Bestandteil des Sucheinstiegs vgl. 11.13.1.8.
Zur Erfassung vgl. EH-K-09.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.7
SONSTIGE ZUR KÖRPERSCHAFT GEHÖRENDE KENNZEICHNUNG
Anwendungsregel:
Bei Namen, die nicht an eine Körperschaft denken lassen, oder bei Homonymität zum bevorzugten Namen anderer Satzarten sind folgende Kennzeichnungen zugelassen:
Körperschaft
Firma
Künstlervereinigung
Musikgruppe
Projekt
Veranstaltung (auch für Sportveranstaltungen)
[Stand: 02/2016]
Erläuterung:
Zur Erfassung vgl. EH-K-06.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.7.1.4
ART DER KÖRPERSCHAFT
Erläuterung:
Als Kennzeichnung verwenden Sie die Begriffe Körperschaft, Firma, Künstlervereinigung, Musikgruppe, Projekt, Veranstaltung (siehe AWR zu 11.7).
Nehmen Sie jeweils den spezifischen Begriff; wenn keiner der fünf spezifischen Begriffe („Firma“, „Künstlervereinigung“, „Musikgruppe“, „Projekt“, „Veranstaltung“) zutrifft, benutzen Sie „Körperschaft“.
Diese sechs Begriffe fügen Sie auch hinzu, wenn der Name zu einem Wort der gängigen Sprache, einem gebräuchlichen Namen oder zu Datensätzen anderer Satzarten innerhalb der GND homonym ist. Das betrifft auch Abkürzungen und Kunstwörter.
 
 
 
BEISPIEL
Madness (Musikgruppe)
883 (Musikgruppe)
Fehlstelle (Künstlervereinigung)
Viper (Veranstaltung)
CAST (Körperschaft)
 
 
 
Bei Firmen und Unternehmen, die nur aus einem Personennamen bestehen, ergänzen Sie immer den Zusatz „Firma“, um eine Verwechselung mit einem Personendatensatz zu vermeiden. Besteht der Name der Körperschaft aus mehreren Personennamen oder enthält juristische Wendungen, ergänzen Sie den Zusatz nicht.
 
 
 
BEISPIEL
Heinrich Hugendubel (Firma)
E. Wedel (Firma)
Kösters (Firma)
Ohne Zusatz:
Schuller GmbH
Wilhelm Wolff KG
Grass und Barth
Schmidt & Günther
Bürgin, Nissen, Wentlaff Architekten.
 
 
 
Zur Erfassung vgl. EH-K-06.
[Stand: 08/2016]
D-A-CH AWR für 11.7.1.5
ART EINER GEBIETSKÖRPERSCHAFT
Erläuterung:
Entnehmen Sie den Gattungsbegriff für die Verwaltungseinheit gemäß der AWR zu 16.2.2.8 der „Liste der Gattungsbegriffe für Verwaltungseinheiten in der GND“.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.7.1.6
SONSTIGE KENNZEICHNUNG
Erläuterung:
Verwenden Sie als Kennzeichnung die Begriffe Körperschaft, Firma, Künstlervereinigung, Musikgruppe, Projekt, Veranstaltung (siehe AWR zu 11.7 und ERL zu 11.7.1.4).
Wenn diese Begriffe nicht ausreichen, nehmen Sie einen passenden normierten Sachbegriff aus der GND.
Wenn weder die genannten sechs Begriffe noch Sachbegriffe aus der GND zur Unterscheidung ausreichen, kann eine andere zweckmäßige Kennzeichnung hinzugefügt werden. (siehe ERL zu 11.13.1.7).
Zur Erfassung vgl. EH-K-06.
[Stand: 08/2016]
D-A-CH AWR für 11.8
SPRACHE EINER KÖRPERSCHAFT
Erläuterung:
Geben Sie Sprachen fakultativ nach der Liste der Sprachencodes an.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.9
ADRESSE EINER KÖRPERSCHAFT
Erläuterung:
In der GND geben Sie die Post- oder Mailadressen von Körperschaften nicht an, wohl aber die URL der Website.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.10.1.3
ERFASSEN EINES BETÄTIGUNGSFELDS EINER KÖRPERSCHAFT
Erläuterung:
Erfassen Sie in der Sacherschließung das Betätigungsfeld der Körperschaft bzw. den Inhalt einer Veranstaltung standardmäßig als getrenntes Element.
Zur Erfassung vgl. EH-K-07.
[Stand: 10/2014]
D-A-CH AWR für 11.13.1.2
ART EINER KÖRPERSCHAFT
Anwendungsregel:
Bei Namen, die nicht an eine Körperschaft denken lassen oder bei Homonymität zum bevorzugten Namen anderer Satzarten, sind folgende Kennzeichnungen zugelassen:
Körperschaft
Firma
Künstlervereinigung
Musikgruppe
Projekt
Veranstaltung (auch für Sportveranstaltungen)
[Stand: 08/2016]
Erläuterung:
Wenn als Kennzeichnung die Begriffe Körperschaft, Firma, Künstlervereinigung, Musikgruppe, Projekt, Veranstaltung nicht ausreichen, nehmen Sie einen passenden normierten Sachbegriff aus der GND (s. ERL zu 11.7.1.6).
[Stand: 08/2016]
D-A-CH AWR für 11.13.1.3
ORT, DER MIT EINER KÖRPERSCHAFT IN VERBINDUNG STEHT
Erläuterung:
Wenn sich der bevorzugte Name eines Geografikums ändert, der als Zusatz für den normierten Sucheinstieg gebraucht wurde, müssen Sie diese Änderung auch in den entsprechenden Datensätzen, die diesen Zusatz enthalten, nachführen.
Wenn sich der Ortssitz ändert und dieser als Zusatz Teil des normierten Sucheinstiegs ist, müssen Sie den normierten Sucheinstieg aktualisieren (s. auch ERL zu 11.3.3.4).
[Stand: 06/2014]
D-A-CH AWR für 11.13.1.3
OPTIONALE ERGÄNZUNG
Anwendungsregel:
Wenden Sie die optionale Ergänzung nicht an.
[Stand: 06/2014]
D-A-CH AWR für 11.13.1.4
OPTIONALE ERGÄNZUNG
Anwendungsregel:
Wenden Sie die optionale Ergänzung nicht an.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.13.1.5
OPTIONALE ERGÄNZUNG
Anwendungsregel:
Wenden Sie die optionale Ergänzung nicht an.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.13.1.6
ART EINER GEBIETSKÖRPERSCHAFT
Erläuterung 1:
Entnehmen Sie den Gattungsbegriff für die Verwaltungseinheit gemäß der AWR zu 16.2.2.8 der „Liste der Gattungsbegriffe für Verwaltungseinheiten in der GND“.
[Stand: 06/2014]
Erläuterung 2:
Bilden Sie den normierten Sucheinstieg für geistliche Reichsfürstentümer (vgl. 11.2.2.27), d. h. für die weltlichen Herrschaftsgebiete geistlicher Würdenträger im Heiligen Römischen Reich bis 1803, mit Ort und Gattungsbegriff. Sie erhält als Gattungsbegriff „Hochstift“ (für Bistümer), „Erzstift“ (für Erzbistümer) bzw. einen zutreffenden Gattungsbegriff für weltliche Herrschaftsgebiete von Klöstern, z. B. „Fürstabtei“, „Fürstpropstei“.
 
 
 
BEISPIEL
Hochstift Würzburg
Erzstift Mainz
Fürstabtei St. Gallen
Fürstpropstei Berchtesgaden
Fürststift Essen
 
 
 
Zur Erfassung vgl. EH-K-15.
[Stand: 06/2014]
D-A-CH AWR für 11.13.1.7
OPTIONALE ERGÄNZUNG
Anwendungsregel:
Wenden Sie die optionale Ergänzung nicht an.
[Stand: 02/2014]
D-A-CH AWR für 11.13.1.8.1
NORMIERTER SUCHEINSTIEG FÜR EINE EINZELNE KONFERENZ USW.
Erläuterung 1:
Auch wenn der Name einer in Verbindung stehenden Institution zur Identifizierung notwendig ist und Sie ihn daher angeben, erfassen Sie den Namen des Ortes zusätzlich als Teil des Sucheinstiegs (sofern ermittelbar).
[Stand: 06/2014]
Erläuterung 2:
Nach 0.6.2 ist von den Kernelementen, wenn mehrere gleiche vorliegen, jeweils nur die Angabe eines den Sachverhalt repräsentierenden Elementes verpflichtend. Bei mehreren Orten verfahren Sie gemäß Alternative und Anwendungsregel zu 11.13.1.8.1 (d. h. führen Sie bis zu drei auf oder weichen Sie auf das Land aus, falls sinnvoll).
Zur Erfassung vgl. EH-K-08.
[Stand: 02/2017]
Erläuterung 3:
Die Angabe der spezifischen Daten zur Unterscheidung gleichnamiger Konferenzen im selben Jahr erfolgt in der Form TT.MM.JJJJ, bzw. bei mehreren Tagen in der Form TT.-TT.MM.JJJJ bzw. TT.MM.-TT.MM.JJJJ.
Zur Erfassung vgl. EH-K-08.
[Stand: 08/2015]
D-A-CH AWR für 11.13.1.8.1
ALTERNATIVE
Anwendungsregel zur ersten Alternative:
Wenden Sie die Alternative an. Es wird bei der Erfassung von mehreren Orten empfohlen, bis zu drei Orte aufzuführen oder auf das Land auszuweichen, falls sinnvoll.
[Stand: 02/2017]
D-A-CH AWR für 11.13.1.8.1
AUSNAHMEN
Anwendungsregel:
Auch wenn der Name der in Verbindung stehenden Institution eine bessere Identifizierung ermöglicht, erfassen Sie dennoch den Ort bzw. die Orte zusätzlich, vgl. ERL 1.
Wenden Sie die Ausnahme für Online-Konferenzen an.
[Stand: 02/2017]
D-A-CH AWR für11.13.1.8.1
ALTERNATIVE ZU AUSNAHMEN
Anwendungsregel zur zweiten Alternative:
Wenden Sie die Alternative nicht an.
[Stand: 02/2017]
D-A-CH AWR für 11.13.2.1
ALLGEMEINE RICHTLINIEN ZUR BILDUNG VON ZUSÄTZLICHEN SUCHEINSTIEGEN, DIE KÖRPERSCHAFTEN REPRÄSENTIEREN
Erläuterung:
Für zusätzliche Sucheinstiege wird empfohlen, sie bei Gleichnamigkeit zu unterscheiden mit Ausnahme des Sucheinstiegs für den unveränderten Namen und Namens-Abkürzungen, die in der GND mit dem Code „nauv“ bzw. „abku“ gekennzeichnet werden.
Zur Erfassung vgl. EH-K-06.
Bei militärischen Körperschaften wird ein zusätzlicher Sucheinstieg mit normierter Angabe der Zählung als Kardinalzahl im vorgesehenen Unterfeld empfohlen. Daneben wird als weiterer zusätzlicher Sucheinstieg empfohlen, die Form mit arabischen Zahlen zu erfassen, wenn der normierte Sucheinstieg eine römische Zahl enthält.
Da der normierte Sucheinstieg so gebildet wird, dass die Zählung hinten steht, wird ein zusätzlicher Sucheinstieg von der Form mit der einleitenden Zählung gemäß der Informationsquelle empfohlen.
Zur Erfassung vgl. EH-K-09.
[Stand: 06/2014]